18 nicht zu überzeugen. Und schliesslich kann der Verteidigung auch nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, der Beschuldigte sei gemäss den Radarbildern ziemlich in der Mitte der Strasse gefahren, was darauf schliessen lasse, dass der Beschuldigte weder kurz vor, noch kurz nach der Aufnahme einen Verkehrsteilnehmer gekreuzt habe, da er sonst nämlich am Rand gefahren wäre (vgl. pag. 340). Zwar trifft zu, dass der Beschuldigte die Technikumstrasse, wie auf den Radarbildern erkennbar, mittig befuhr.