339), nichts an der mangelnden Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu ändern. Auch das Argument der Verteidigung, wonach der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Befragung durch den erstinstanzlichen Gerichtspräsidenten von einer rechtswidrigen Signalisation ausgegangen sei, mit einer Ordnungsbusse wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 2 km/h gerechnet habe und die Frage nach dem Verkehrsaufkommen für ihn deshalb von untergeordneter Bedeutung gewesen sei (pag. 339), vermag vor diesem Hintergrund