Dass der Beschuldigte sich auch mit seinen Aussagen zum Verkehrsaufkommen zu entlasten versuchte, ist vor diesem Hintergrund naheliegend, weshalb die Aussagen in der erstinstanzlichen Verhandlung nicht überzeugen (vgl. dazu auch die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft, pag. 324). Selbstredend vermögen auch die Tatsachen, dass der Beschuldigte seit Jahrzehnten Auto fährt, einen perfekten automobilistischen Leumund aufweist sowie bernischer Fürsprecher und im Anwaltsregister des Kantons E.________ eingetragener Rechtsanwalt ist (vgl. die Ausführungen der Verteidigung auf pag. 339), nichts an der mangelnden Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu ändern.