12 und pag. 13) – nur um schliesslich noch zu einem anderen angeblich entlastenden Vorbringen zu wechseln, nämlich der vermeintlich rechtswidrigen linksseitigen Signalisation und deren angeblich mangelnden Erkennbarkeit (vgl. pag. 59 ff.). Dass der Beschuldigte sich auch mit seinen Aussagen zum Verkehrsaufkommen zu entlasten versuchte, ist vor diesem Hintergrund naheliegend, weshalb die Aussagen in der erstinstanzlichen Verhandlung nicht überzeugen (vgl. dazu auch die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft, pag.