11 f. und pag. 13). Dass er damit implizit geltend machte, er selber sei nicht gefahren, sondern jemand anderes, ist offensichtlich. Im Sinne eines zweiten Entlastungsversuchs zweifelte der Beschuldigte sodann die Zulässigkeit und die Präzision der Laser-Messanlage und damit zusammenhängend das dokumentierte Ausmass der Geschwindigkeitsüberschreitung an (vgl. pag. 12 und pag. 13). Und schliesslich behauptete der Beschuldigte auch tatsachenwidrig (vgl. insbes. pag. 294), nirgends auf der Technikumstrasse seien wie sonst üblich grosse Markierungen mit der Aufschrift «30» auf der Fahrspur angebracht worden (pag. 12 und pag.