Ebenso wenig die Tatsache, dass es grundsätzlich auch Strassen im Innerortsbereich mit Tempo 50 gibt, in welche Radwege einmünden; allein aufgrund dessen durfte der Beschuldigte nicht davon ausgehen, er befinde sich auf einem Strassenabschnitt, auf welchem eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt. Was sodann das Verkehrsaufkommen zum Messzeitpunkt anbelangt, so kann nach Auffassung der Kammer entgegen den Ausführungen der Verteidigung (vgl. pag. 315 und pag. 340) nicht allein auf die Bilder des Radargeräts (pag. 5 f.) abgestellt werden, zumal auf diesen lediglich ein kleiner Teil bzw. wenige Meter des relevanten Abschnitts der Technikumstrasse abgebildet sind.