Zusammengefasst ist somit entgegen den Ausführungen der Verteidigung davon auszugehen, dass der Beschuldigte anlässlich seiner Fahrt vom Nachmittag des 12. April 2014 keine freie Sicht auf die Sitzbänke hatte. Von Bedeutung ist schliesslich auch, dass sich die Sitzbänke an einer Stelle befinden, an welcher exakt auf der gegenüberliegenden Strassenseite die Max-Buri-Strasse abzweigt bzw. einmündet (vgl. dazu insbesondere den Situationsplan, pag. 294).