341, vgl. auch das Foto Nr. 9 der UTD-Dokumentation auf pag. 289), dient offensichtlich der Unkenntlichmachung der zum Aufnahmezeitpunkt der UTD-Dokumentation zufälligerweise anwesenden und fotografierten Personen und hindert den Betrachter nicht, sich auf der Fotografie stattdessen eine Person mit Kopf und Gesicht vorstellen zu können. Zusammengefasst ist somit entgegen den Ausführungen der Verteidigung davon auszugehen, dass der Beschuldigte anlässlich seiner Fahrt vom Nachmittag des 12. April 2014 keine freie Sicht auf die Sitzbänke hatte.