Die in diesem Zusammenhang seitens der Verteidigung erwähnte Abdeckung der Gesichter mit einem grünen Rechteck vor grünem Hintergrund (vgl. pag. 341, vgl. auch das Foto Nr. 9 der UTD-Dokumentation auf pag. 289), dient offensichtlich der Unkenntlichmachung der zum Aufnahmezeitpunkt der UTD-Dokumentation zufälligerweise anwesenden und fotografierten Personen und hindert den Betrachter nicht, sich auf der Fotografie stattdessen eine Person mit Kopf und Gesicht vorstellen zu können.