Die diesbezügliche pauschale Bestreitung durch die Verteidigung (vgl. pag. 341) vermag nichts anderes darzutun. Den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft ist weiter auch insofern zuzustimmen, als sich zwischen den Sitzbänken und der Strasse kein Trottoir befindet, ein Fussgänger, welcher die Strasse überqueren will, mithin unvermittelt hinter dem Gras und den Bäumen hervor auf die Strasse tritt. Die in diesem Zusammenhang seitens der Verteidigung erwähnte Abdeckung der Gesichter mit einem grünen Rechteck vor grünem Hintergrund (vgl. pag.