16 weilig auch des Graswuchses, für einen herannahenden Fahrzeuglenker schlecht erkennbar ist, ob Personen auf den Parkbänken sitzen und ob diese allenfalls im Begriff sind, aufzustehen und die Technikumstrasse zu überqueren (vgl. dazu die Fotos Nr. 9 und 11 der UTD-Dokumentation auf pag. 289 und pag. 291 sowie die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft auf pag. 326). Die diesbezügliche pauschale Bestreitung durch die Verteidigung (vgl. pag. 341) vermag nichts anderes darzutun.