jeweiligen Tages- und Jahreszeit ab, zweitens bewegt sich auch ein Schattenwurf je nach Geschwindigkeit, mit welcher sich das Subjekt fortbewegt, unterschiedlich schnell. Betreffend die sich auf der in Fahrtrichtung des Beschuldigten gesehen rechten Strassenseite befindlichen zwei Sitzbänke (vgl. pag. 294) hält die Kammer zunächst fest, dass diese den Passanten Sitzgelegenheiten und Anreiz zum Verweilen in unmittelbarer Nähe der Technikumstrasse bieten und damit grundsätzlich die Wahrscheinlichkeit, dass sich Fussgänger auch für längere Zeit in diesem Raum aufhalten, erhöhen.