Die Argumentation der Verteidigung verdeutlicht jedoch gerade, wie zentral an der massgebenden Stelle eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h ist – selbst wenn der Beschuldigte nämlich einen aus der Max-Buri- Strasse einbiegenden Verkehrsteilnehmer aufgrund von dessen Schattenwurf wahrgenommen hätte, wäre es ihm mit einer gefahrenen Geschwindigkeit von 52 km/h kaum möglich gewesen, rechtzeitig zu bremsen und eine Kollision zu vermeiden. Im Übrigen hält die Kammer fest, dass sich ein Fahrzeuglenker nicht darauf verlassen kann, einen allfällig einbiegenden anderen Verkehrsteilnehmer an dessen Schattenwurf frühzeitig zu erkennen – erstens hängt der Schattenwurf von der