6 tatsächlich kein aus der Max-Buri-Strasse einbiegender Autofahrer, Fahrradfahrer oder Fussgänger ersichtlich. Die Argumentation der Verteidigung verdeutlicht jedoch gerade, wie zentral an der massgebenden Stelle eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h ist – selbst wenn der Beschuldigte nämlich einen aus der Max-Buri- Strasse einbiegenden Verkehrsteilnehmer aufgrund von dessen Schattenwurf wahrgenommen hätte, wäre es ihm mit einer gefahrenen Geschwindigkeit von 52 km/h kaum möglich gewesen, rechtzeitig zu bremsen und eine Kollision zu vermeiden.