Ein die Technikumstrasse abwärtsfahrender Fahrzeuglenker kann namentlich einen aus der Max-Buri-Strasse einbiegenden motorisierten Verkehrsteilnehmer oder einen Fussgänger erst im letzten Moment erkennen. Dass der auf der Technikumstrasse fahrende Fahrzeuglenker einem einbiegenden Verkehrsteilnehmer gegenüber vortrittsberechtigt ist (vgl. die Ausführungen der Verteidigung auf pag. 341), trifft zwar zu, vermag an der Unübersichtlichkeit der Einmündung jedoch grundsätzlich nichts zu ändern. Weiter macht der Beschuldigte in diesem Zusammenhang geltend, es sei auf den Radarbildern zu sehen, dass zum Messzeitpunkt kein Verkehrsteilnehmer in die Technikumstrasse eingebogen sei.