Einzig ein hohes Mass an Aufmerksamkeit sowie eine maximal erlaubte Geschwindigkeit von 30 km/h vermögen in diesen Fällen eine rechtzeitige Reaktion des Fahrzeuglenkers sowie einen kurzen Bremsweg bzw. ein Abbremsen zur rechten Zeit zu garantieren und damit eine Kollision zu verhindern. Dem Beschuldigten, welcher 22 km/h schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit fuhr, wäre ein rechtzeitiges Bremsen aufgrund der benötigten Reaktions- und Bremszeit sowie unter Berücksichtigung des abfallenden Steigungswinkels von 6% wahrscheinlich nicht mehr möglich gewesen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschul-