Der Generalstaatsanwaltschaft ist mit anderen Worten zuzustimmen, wenn sie ausführt, für einen herannahenden und zudem mit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden Fahrzeuglenker sei es wegen des Pflanzenwuchses und der Bäume zwischen den Parkplätzen schwer erkennbar, ob sich im parkierten Auto noch Personen befinden würden, die im Begriff seien, auszusteigen (vgl. pag. 326). Unter diesen Umständen kann es somit sehr wohl zu Situationen kommen, in welchen aus Sicht des abwärtsfahrenden Fahrzeuglenkers ein Fussgänger die Strasse auch von der in Fahrtrichtung gesehen rechten Seite her unerwartet betritt, um auf die gegenüberliegende Strassenseite zu gelangen.