Betreffend den konkreten Messzeitpunkt hält die Kammer fest, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit auch am Nachmittag des 12. April 2014 einzelne Quartierbewohner Besuch erhielten, wobei naheliegend ist, dass dieser an der Technikumstrasse parkierte (vgl. dazu die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft, pag. 326). Was die begrünten Lücken zwischen den Parkplätzen anbelangt, so ist dem Beschuldigten zwar insofern beizupflichten (vgl. pag. 340 f.), als dass das Gras zum Messzeitpunkt, d.h. am 12. April 2014, tatsächlich noch nicht ganz so hoch gewachsen sein dürfte wie zum Zeitpunkt der Erstellung der Fotodokumentation Ende Juni