286, auf welchem klar ersichtlich ist, dass die Parkplätze bloss optisch durch Pflastersteine von der Fahrbahn abgegrenzt sind). Der Generalstaatsanwaltschaft ist somit zuzustimmen, dass auch von den Parkplätzen auf der in Fahrrichtung gesehen rechten Strassenseite jederzeit Personen, welche ihr Fahrzeug parkiert haben, die Strasse betreten können um diese zu überqueren. Betreffend den konkreten Messzeitpunkt hält die Kammer fest, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit auch am Nachmittag des 12. April 2014 einzelne Quartierbewohner Besuch erhielten, wobei naheliegend ist, dass dieser an der Technikumstrasse parkierte (vgl. dazu die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft, pag.