289 ff.), welche die Sicht eines Fahrzeuglenkers auf die Hauseingänge und die Garageneinfahrten verdecken, erst sehr kurzfristig erkennen (vgl. dazu auch das Video [Zeitindex von 01:40 bis 02:20] sowie die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft, pag. 326). Hinzu kommt, dass das an die Einfahrten bzw. Hauseingänge angrenzende Trottoir mit einer Breite von bloss zwei Metern (vgl. Foto Nr. 5 der UTD-Dokumentation, pag. 285) innert kürzester Zeit von einem Fussgänger oder anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere von Radfahrern, überquert ist.