Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht vorbringt, kann ein Autofahrer Personen, welche aus den Einfahrten über das Trottoir auf die Strasse hinaustreten bzw. -laufen, aufgrund der Mauern (vgl. Fotos Nr. 3, 4, 5 und 6 der UTD- Dokumentation, pag. 283 ff.), Geländer (vgl. Foto 7 der UTD-Dokumentation, pag. 287) sowie des dichten Buschwerks bzw. der Hecken (vgl. Fotos Nr. 9, 10 und 11 der UTD-Dokumentation, pag. 289 ff.), welche die Sicht eines Fahrzeuglenkers auf die Hauseingänge und die Garageneinfahrten verdecken, erst sehr kurzfristig erkennen (vgl. dazu auch das Video [Zeitindex von 01:40 bis 02:20] sowie die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft, pag.