Insbesondere darf nämlich bei der Beurteilung der konkreten Umstände auf und entlang der Strasse nicht ausser Acht gelassen werden, dass bereits angesichts der unübersichtlichen, in Fahrtrichtung linksseitig gelegenen Hauseingänge bzw. Garageeinfahrten sowie aufgrund der ebenfalls unübersichtlichen Parkplätze auf der gegenüberliegenden Strassenseite von einem Strassenabschnitt mit reduzierter Höchstgeschwindigkeit ausgegangen werden muss. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht vorbringt, kann ein Autofahrer Personen, welche aus den Einfahrten über das Trottoir auf die Strasse hinaustreten bzw. -laufen, aufgrund der Mauern (vgl. Fotos Nr. 3, 4, 5 und 6 der UTD- Dokumentation, pag.