Allein aufgrund dessen darf ein Verkehrsteilnehmer aber nicht auf eine geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h schliessen. Insbesondere darf nämlich bei der Beurteilung der konkreten Umstände auf und entlang der Strasse nicht ausser Acht gelassen werden, dass bereits angesichts der unübersichtlichen, in Fahrtrichtung linksseitig gelegenen Hauseingänge bzw. Garageeinfahrten sowie aufgrund der ebenfalls unübersichtlichen Parkplätze auf der gegenüberliegenden Strassenseite von einem Strassenabschnitt mit reduzierter Höchstgeschwindigkeit ausgegangen werden muss.