Die Kammer geht dabei beweiswürdigend von der aufschlussreichen Dokumentation des UTD (pag. 276 ff.) aus: Wenn der Beschuldigte vorbringt, die Technikumstrasse habe im massgebenden Abschnitt zum Messzeitpunkt an eine Innerortsstrecke mit Höchstgeschwindigkeit 50km/h erinnert, so kann er aus den folgenden Gründen nicht gehört werden: Zwar sind die Ausführungen des Beschuldigten (vgl. pag. 315 und pag. 340) insofern