Vielmehr muss in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass er die Technikumstrasse am Nachmittag des 12. April 2014 nicht ausreichend aufmerksam befuhr und infolgedessen die Signalisation sowie die Markierungen Tempo-30-Zone übersah. Sodann bestreitet der Beschuldigte, dass Umstände dargetan sind, aufgrund derer angenommen werden müsste, er habe mit seiner die signalisierte Höchstgeschwindigkeit um 22 km/h überschreitenden Fahrweise eine erhöhte abstrakte Gefahr für die Verkehrssicherheit geschaffen.