Indessen kann dem Beschuldigten nach Auffassung der Kammer vorliegend nicht nachgewiesen werden, dass er die Signalisation Tempo-30-Zone bewusst wahrgenommen und dennoch zu schnell gefahren wäre. Vielmehr muss in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass er die Technikumstrasse am Nachmittag des 12. April 2014 nicht ausreichend aufmerksam befuhr und infolgedessen die Signalisation sowie die Markierungen Tempo-30-Zone übersah.