67 Z. 20), zwei der Tempo-30-Markierungen dann auch wieder auf der Rückfahrt (ab Kreuzung mit der Friedeggstrasse), bevor er das Radarmessgerät passierte. Es ist schwer vorstellbar, dass der Beschuldigte bis zu diesem Zeitpunkt keine einzige dieser insgesamt sieben [sic!] Signalisationen bzw. Markierungen gesehen haben will (vgl. pag. 67 Z. 6 ff.). Indessen kann dem Beschuldigten nach Auffassung der Kammer vorliegend nicht nachgewiesen werden, dass er die Signalisation Tempo-30-Zone bewusst wahrgenommen und dennoch zu schnell gefahren wäre.