12 7.3 Würdigung durch die Kammer Vorab hält die Kammer mit der Generalstaatsanwaltschaft fest, dass eine nachträgliche exakte Schilderung der zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung vorherrschenden Verhältnisse, welche wiedergibt, wo sich allfällige andere Verkehrsteilnehmer zum massgebenden Zeitpunkt befunden haben, nicht möglich ist. Eine solche lässt sich bloss indirekt anhand der Dokumentation des UTD und der übrigen Beweismittel sowie aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung rekonstruieren (vgl. dazu pag. 323 f.).