Die Verteidigung verkenne, dass sie selbst die Rechtmässigkeit der Signalisation am interessierenden Ort bestritten habe und es sich ihr daher im Lichte der von ihr getätigten Abklärungen für diese Auffassung erschliessen musste, dass eine V85-Prüfung und deren Ergebnisse zwingender Bestandteil solcher Verkehrsprojekte seien. In ihrer Eingabe vom 1. November 2017 habe sie nun die Vorinstanz zitiert, welche diese Verkehrsberuhigungsmassnahme «als schlechtes Beispiel für eine klare und übersichtliche Signalisation» halte (pag. 347).