347 f.) führt die Generalstaatsanwaltschaft aus, die Einwendung der Verteidigung gegen die Erwähnung der obligatorischen V85-Prüfung nach einer erfolgten Verkehrsberuhigungsmassnahme sei nicht zu hören. Die Verteidigung verkenne, dass sie selbst die Rechtmässigkeit der Signalisation am interessierenden Ort bestritten habe und es sich ihr daher im Lichte der von ihr getätigten Abklärungen für diese Auffassung erschliessen musste, dass eine V85-Prüfung und deren Ergebnisse zwingender Bestandteil solcher Verkehrsprojekte seien.