Der Übergang zum Schulhaus sei deutlich weiter unten, im Bereich der Begegnungszone, mit gut markiertem Tempo-20- Signal, im flachen Bereich der Technikumstrasse und mit zusätzlichen roten Bodenmarkierungen. Das Bundesgericht habe aber festgehalten, dass die Situation im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitung massgebend sei, die von der Generalstaatsanwaltschaft geschilderte Situation mit dem Radweg und der Schule unterscheide sich deutlich vom Standort des Radars (pag. 341 f.). Schliesslich sei der von der Generalstaatsanwaltschaft herbeigeführte Konnex zwischen Bahnhof, Primarschule und Oberstufe nicht ersichtlich.