Es sei auf den Bildern auch kein Schatten eines Fahrzeugs oder einer Person zu sehen, die hätte einbiegen wollen. Solche Verkehrsteilnehmer wären vom Beschuldigten wegen des Schattenwurfs bereits bemerkt worden, bevor sie überhaupt ins Sichtfeld gekommen wären. Entgegen den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft seien sodann die Personen, welche sich auf den Trottoirs und den Sitzbänken aufhalten würden, gut zu