Die Aussagen, wonach sich die Gefährdungssituation auf Autobahnen von derjenigen des Innerortsbereiches unterscheide, sei vorliegend nicht von Bedeutung. Die Geschwindigkeitsübertretung habe unbestrittenermassen im Innerortsbereich stattgefunden, das Bundesgericht habe im konkreten Fall ausgeführt, dass die Situation mit einem gewöhnlichen Tempo-50-Innerortsbereich vergleichbar erscheine. Der von der Generalstaatsanwaltschaft zitierte BGE 123 II 37, E. 1d betreffe die Situation, in welcher die Geschwindigkeit um mehr als 25 km/h überschritten werde. Dies sei hier nicht der Fall.