Das Bundesgericht habe festgestellt, dass der Beschuldigte die dreifache Signalisation – Zone-30-Schild, Tempo-30- Markierung und weisse Balken – hätte erkennen müssen. Darüber hinaus aus diesem Umstand Aussagen über die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aboder über das Verkehrsaufkommen herzuleiten, gehe dagegen fehl. Die Generalstaatsanwaltschaft behaupte zudem, die farbliche Gestaltung der Strassenober-