_ eingetragener Rechtsanwalt. Es gehe um die Höhe der (bedingten) Geldstrafe, der Busse und der Kosten. Der Beschuldigte habe deswegen keine Veranlassung, zu lügen (pag. 339). Weiter macht der Beschuldigte geltend, das Argument der Generalstaatsanwaltschaft betreffend die V85-Prüfung sei nicht zu hören, in den amtlichen Akten fänden sich keine derartigen Unterlagen. Das Bundesgericht habe festgestellt, dass der Beschuldigte die dreifache Signalisation – Zone-30-Schild, Tempo-30- Markierung und weisse Balken – hätte erkennen müssen.