Der Beschuldigte habe keine Veranlassung gehabt, zu diesem Punkt die Unwahrheit zu sagen. Weiter habe der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Einvernahme wiederholt, dass er nicht realisiert habe, dass er in einer Tempo-30-Zone gewesen sei. Er fahre seit Jahrzehnten Auto und weise einen perfekten automobilistischen Leumund auf. Er habe auch schon Geschwindigkeitsbussen erhalten, aber nur CHF 40.00, er habe noch nie «etwas Grobes» gehabt. Schliesslich sei der Beschuldigte bernischer Fürsprecher und im Anwaltsregister des Kantons E.________ eingetragener Rechtsanwalt.