Diese Differenzierung spreche für seine Glaubwürdigkeit (pag. 338 f.). Zum Zeitpunkt der Aussage sei der Beschuldigte davon ausgegangen, dass die Signalisation rechtswidrig gewesen sei und dass eine Ordnungsbusse wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 2 km/h hätte erfolgen müssen. Die Frage des Gerichtspräsidenten über das Verkehrsaufkommen sei für ihn von untergeordneter Bedeutung gewesen. Der Beschuldigte habe keine Veranlassung gehabt, zu diesem Punkt die Unwahrheit zu sagen.