Schliesslich sei auch klar, dass die Kritik an der Signalisation, über welche die erste Instanz festgestellt habe, dass diese nicht als Musterbeispiel einer klaren und übersichtlichen Signalisation bezeichnet werden könne, keinen Abbruch der Glaubwürdigkeit zur Folge haben könne. Dies betreffe eine Rechtsfrage, die nicht mit der Glaubwürdigkeit in Zusammenhang gebracht werden dürfe (pag. 338). Der Beschuldigte sei sehr glaubwürdig; so habe er ausgesagt, es habe am fraglichen Tag wenig Verkehr gehabt, wenn er sich recht erinnere, sei sein Fahrzeug damals das einzige Fahrzeug auf der Technikumstrasse gewesen.