Dass er die Messgenauigkeit eines von Vandalen verunstalteten Messgerätes in Zweifel ziehe, berühre seine Glaubwürdigkeit ebenfalls in keiner Art und Weise. Als dem Beschuldigten die Eichung des Messgerätes vorgelegt worden sei, habe er die Messung ohne Wenn und Aber akzeptiert. Schliesslich sei auch klar, dass die Kritik an der Signalisation, über welche die erste Instanz festgestellt habe, dass diese nicht als Musterbeispiel einer klaren und übersichtlichen Signalisation bezeichnet werden könne, keinen Abbruch der Glaubwürdigkeit zur Folge haben könne.