Es sei nicht am Beschuldigten zu beweisen, dass es keine anderen Verkehrsteilnehmer auf der Strasse gehabt habe, sondern an der Anklagebehörde, die konkrete Gefährdung ausserhalb von haltlosen Vermutungen nachzuweisen. Der Beschuldigte habe ursprünglich kritisiert, dass auf allen Fotos des Radargeräts nicht ersichtlich sei, dass er selber gefahren sei. Abgestritten, dass er selber gefahren sei, habe er nie. Dass er die Messgenauigkeit eines von Vandalen verunstalteten Messgerätes in Zweifel ziehe, berühre seine Glaubwürdigkeit ebenfalls in keiner Art und Weise.