9 7.2.3 Replik des Beschuldigten vom 1. November 2017 Mit Replik vom 1. November 2017 bestätigt der Beschuldigte seine Ausführungen in der Berufungsbegründung (vgl. pag. 337 f.). Ergänzend führt er zusammengefasst Folgendes aus: Es sei nicht am Beschuldigten zu beweisen, dass es keine anderen Verkehrsteilnehmer auf der Strasse gehabt habe, sondern an der Anklagebehörde, die konkrete Gefährdung ausserhalb von haltlosen Vermutungen nachzuweisen.