Auch diese Einmündung sei wegen der Bepflanzung aus der Sicht des Autolenkers unübersichtlich und es bestehe kein Hinweis bauseitig, dass der Rechtsvortritt nicht gelten würde (Bild 9). Die Unübersichtlichkeit werde dadurch verstärkt, dass der Radweg in einem spitzen Winkel einmünde und der vortrittsberechtigte Radfahrer im Verhältnis zum bergabfahrenden Autolenker auf einem ansteigenden Weg in die Technikumstrasse gelange. Der einbiegende Radfahrer wähne sich in der Tempo-30-Zone und der unmittelbar danach beginnenden Begegnungszone gleich wie die anderen Strassenbenützer in Sicherheit.