Im Fall des Beschuldigten, der 22 km/h schneller gefahren sei als erlaubt, wäre ein möglicherweise notwendiger Vollstopp aufgrund der benötigten Reaktions- und Bremszeit und unter Berücksichtigung des abfallenden Steigungswinkels von 6% erst einige Meter später und damit wahrscheinlich zu spät erfolgt. Dies und die Tatsache, dass sich schwächere Verkehrsteilnehmer in einer Tempo-30-Zone sicher wähnten und diese Sicherheit durch die spezielle Signalisationsart im Vergleich zu normalen Fussgängerstreifen durch die sehr grossflächigen Quadratezonen und die Zone begrenzenden Dreifachbalken auch klar vermittelt werde und dies gemäss der bundesgerichtlichen