Verlasse der Fahrer oder der Beifahrer das Auto auf der Fahrbahnseite, so sei dies schon für einen mit angemessener Geschwindigkeit fahrenden Lenker eher spät erkennbar. Im Fall des Beschuldigten, der 22 km/h schneller gefahren sei als erlaubt, wäre ein möglicherweise notwendiger Vollstopp aufgrund der benötigten Reaktions- und Bremszeit und unter Berücksichtigung des abfallenden Steigungswinkels von 6% erst einige Meter später und damit wahrscheinlich zu spät erfolgt.