Das Bundesgericht habe zutreffend festgestellt, dass angenommen werden dürfe, dass der Beschuldigte die Zonensignalisation hätte erkennen können (pag. 324 f.). Weiter bringt die Generalstaatsanwaltschaft vor, es habe eine erhöht abstrakte Gefährdung zum Messzeitpunkt bestanden, da sich andere Verkehrsteilnehmer auf jenem Streckenabschnitt befunden haben müssten und die Verkehrslage nicht so übersichtlich gewesen sei, wie behauptet. Fahre man gleich nach der Kreuzung mit der Friedeggstrasse auf der Technikumstrasse weiter, so seien zunächst beidseitig der Fahrbahn Häuser sichtbar.