Ausserdem stünden die Angaben des Beschuldigten den folgenden Argumenten klar entgegen: Der interessierende Strassenabschnitt, auf dem die Fahrgeschwindigkeit des Beschuldigten gemessen worden sei, sei Teil einer Tem- po-30-Zone, die in beiden Richtungen in Begegnungszonen (Höchstgeschwindigkeit 20 km/h) münde (Bilder Nr. 1 und Nr. 13). Das Bundesgericht habe zutreffend festgestellt, dass angenommen werden dürfe, dass der Beschuldigte die Zonensignalisation hätte erkennen können (pag.