Auf die Aussagen des Beschuldigten, wonach es am Nachmittag des 12. April 2014 keinen Verkehr in der Technikumstrasse gehabt habe und keine anderen Verkehrsteilnehmer zugegen gewesen seien, könne nicht abgestellt werden, zumal sich die Aussagen des Beschuldigten bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens als unglaubhaft herausgestellt hätten, so insbesondere als er zuerst seine Identität in Zweifel habe ziehen wollen, danach die Eichung des Lasermessgeräts hinterfragt und letztlich die Signalisationsrealisierung auf der linken Strassenseite als rechtswidrig bezeichnet habe. Ausserdem stünden die Angaben des Beschuldigten den folgenden Argumenten klar entgegen: