7.2.2 Berufungsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft vom 26. September 2017 Die Generalstaatsanwaltschaft macht in ihrer schriftlichen Berufungsbegründung zusammengefasst geltend, es sei bei groben Verkehrsregelverletzungen häufig zwar möglich, sich von statischen Verhältnissen wie dem Strassenverlauf, der Signalisation, Gefahrenquellen oder allfälligen Hindernissen in Bezug auf die Sicht durch spätere Aufnahmen ein Bild zu verschaffen. Eine exakte Schilderung der zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung vorherrschenden Verhältnisse