Die bauliche Situation sei mit den Fotos des UTD bewiesen. Hinsichtlich des Verkehrsaufkommens sei in dubio pro reo vom Sachverhalt auszugehen, wie ihn der Beschuldigte geschildert habe. Demnach hätten sich weder Fussgänger auf dem Trottoir, noch Fahrzeuge auf der Fahrbahn befunden (pag. 315). 7.2.2 Berufungsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft vom 26. September 2017