Auf den Inhalt der Dokumentation des UTD wird direkt im Rahmen der Beweiswürdigung eingegangen (vgl. II.7.3. Würdigung durch die Kammer hiernach). 7.2 Vorbringen der Parteien 7.2.1 Berufungsbegründung des Beschuldigten vom 25. September 2017 Der Beschuldigte bringt mit Berufungsbegründung vom 25. September 2017 im Wesentlichen vor, die Situation am massgebenden Ort der Geschwindigkeitsüberschreitung stelle sich genau so dar, wie in der Beschwerde in Strafsachen dargestellt. Es handle sich um eine lange, gerade, abschüssige, relativ breite Fahrbahn, die links und rechts von einem Trottoir gesäumt sei.